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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – UVV-Prüfservice ( UVVOhm)

Gültig ab: November 2025
Auftragnehmer: UVV-Prüfservice UVVOhm (nachfolgend „Auftragnehmer“)
Kunde: Auftraggeber (nachfolgend „Auftraggeber“)
 
 
 1.⁠ ⁠Geltungsbereich, Rangfolge, Einbeziehung, Abwehrklausel
 
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Leistungen, Lieferungen und sonstigen Rechtsgeschäfte des Auftragnehmers mit dem Auftraggeber – auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. (§§ 305 ff. BGB)
 
1.2 Vorrang / Rangfolge: Maßgeblich ist folgende Reihenfolge:
(1) individuelle, schriftlich abgeschlossene Vereinbarungen,
(2) diese AGB,
(3) etwaige Leistungsbeschreibungen/Angebote/Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers. (§ 305b BGB; § 311 Abs. 1 BGB)
 
1.3 Fremde AGB werden ausdrücklich zurückgewiesen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – insbesondere Einkaufsbedingungen, Rahmenverträge oder Online-AGB – werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis dieser Bedingungen Leistungen erbringt oder auf Schreiben/Bestellungen nicht gesondert widerspricht. (§ 305 Abs. 2 BGB; § 306 BGB)
 
1.4 Abweichungen nur mit schriftlichem Antrag + Unterschrift: Jede Abweichung von diesen AGB muss vom Auftraggeber schriftlich beantragt werden und wird nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und von einer vertretungsberechtigten Person (z. B. Inhaber/Geschäftsführung) eigenhändig unterschrieben ist. E-Mail/Chat genügt hierfür nicht. (§ 126 BGB Schriftform; § 127 BGB)
 
1.5 Informationen/Unterlagen des Auftraggebers: Sämtliche vom Auftraggeber übermittelten Informationen, Pläne, Protokolle, Fotos, Zeichnungen, Daten, Zustandsangaben, Zugangsinformationen, Bedienhinweise, Gefährdungsangaben und sonstige Unterlagen gelten als verbindliche Mitwirkungs- und Vertragsgrundlage, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich sind. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. (§ 241 Abs. 2 BGB; § 242 BGB)
 
 
 2.⁠ ⁠Leistungsumfang, Ausführung, Leistungsänderungen
 
2.1 Der Auftragnehmer erbringt Prüfungen, Wartungen, Instandsetzungen, Dokumentationen und damit zusammenhängende Leistungen gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und technischen Regeln (z. B. DGUV-Regelwerk, BetrSichV, einschlägige Normen). (§ 631 BGB Werkvertrag / § 611a BGB, je nach Leistung)
 
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Auftragsbestätigung und ggf. schriftlichen Zusatzvereinbarungen. (§ 145 ff. BGB)
 
2.3 Zusätzliche Leistungen/Änderungen („Nachträge“) werden gesondert vergütet, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind. Bestätigung mindestens in Textform (E-Mail) genügt, soweit nicht Ziff. 1.4 einschlägig ist. (§ 241 BGB; § 632 BGB)
 
 
 3.⁠ ⁠Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Zugang, Unterweisung
 
3.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Anlagen/Arbeitsmittel zum vereinbarten Termin zugänglich, prüfbar und betrieblich bereitgestellt sind (z. B. Freischaltungen, Stillsetzungen, Zutritt, Ansprechpartner). (§ 642 BGB; § 241 Abs. 2 BGB)
 
3.2 Der Auftraggeber unterweist das eingesetzte Personal des Auftragnehmers vor Arbeitsbeginn schriftlich oder in Textform über örtliche Gegebenheiten und sicherheitsrelevante Anlagen/Abläufe, insbesondere:
•Brandschutzanlagen, RWA, Feuerwehransteuerungen
•Not-Aus-Schaltungen, Abschaltungen/Freigaben, Sperrbereiche
•Alarmabläufe, Meldewege, Besonderheiten vor Ort
(§ 241 Abs. 2 BGB; ArbSchG/BetrSichV als Betreiberpflichten)
 
3.3 Fehlalarme, Betriebsstörungen, Stillstände, Folgekosten oder Schäden, die auf fehlende/unvollständige/fehlerhafte Unterweisung oder Informationen zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber. (§ 280 BGB; § 241 Abs. 2 BGB)
 
 
 4.⁠ ⁠Termine, Wartezeiten, Fehlanfahrten
 
4.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden; sie setzen die rechtzeitige Mitwirkung nach Ziff. 3 voraus. (§ 271 BGB; § 242 BGB)
 
4.2 Wartezeiten, Stillstandszeiten und Zusatzaufwände, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z. B. fehlender Zutritt, fehlende Abschaltung/Freigabe, fehlender Ansprechpartner), werden nach Aufwand berechnet. (§ 642 BGB; § 615 BGB analog)
 
4.3 Fehlanfahrten/Abbrüche aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden inkl. Anfahrt und Aufwand berechnet. (§ 280 BGB; § 286 BGB)
 
 
 5.⁠ ⁠Preise, Auftragswert, Vorauszahlungen
 
5.1 Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (§ 632 BGB)
 
5.2 Vorauszahlung ab 10.000 € netto: Ab einem Netto-Auftragswert von über 10.000 € ist eine Vorauszahlung von 30 % fällig, zahlbar spätestens 3 Werktage vor Ausführungsbeginn. (§ 271 BGB; § 320 BGB)
 
5.3 Vorauszahlung ab 20.000 € netto: Ab einem Netto-Auftragswert von über 20.000 € ist eine Vorauszahlung von 50 % fällig, zahlbar spätestens 5 Werktage vor Ausführungsbeginn. (§ 271 BGB; § 320 BGB)
 
5.4 Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang ist der Auftragnehmer berechtigt, Termine zu verschieben und Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. (§ 320 BGB; § 273 BGB)
 
5.5 Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als erfolgt. (§ 362 BGB)
 
 
 6.⁠ ⁠Ersatzteile / Materialkosten
 
6.1 Für notwendige oder bestellte Ersatzteile/Materialien mit einem Einzelwert über 500 € netto wird eine separate Rechnung gestellt. (§ 632a BGB; § 320 BGB)
 
6.2 Diese ist sofort fällig und vor Bestellung, Bereitstellung oder Montage vollständig zu bezahlen. Erst nach Zahlungseingang erfolgt Bestellung/Montage. (§ 320 BGB; § 271 BGB)
 
 
 7.⁠ ⁠Zahlungsbedingungen, Verzug, Mahnwesen, Inkasso, gerichtliches Mahnverfahren
 
7.1 Das im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Zahlungsziel ist verbindlich. (§ 271 BGB)
 
7.2 Bei Überschreitung des Zahlungsziels tritt Zahlungsverzug nach gesetzlichen Vorschriften ein. Es gelten gesetzliche Verzugszinsen. (§ 286 BGB; § 288 BGB)
 
7.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, laufende Arbeiten auszusetzen sowie weitere Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten. (§ 273 BGB; § 320 BGB)
 
7.4 1. Mahnung (Tag 3): Erfolgt innerhalb von 3 Kalendertagen nach Ablauf des Zahlungsziels kein vollständiger Zahlungseingang, erhält der Auftraggeber eine schriftliche Zahlungsnachfrage in Textform (z. B. per E-Mail). Diese Zahlungsnachfrage gilt als erste Mahnung. (§ 286 BGB)
 
7.5 Inkasso/Mahnbescheid (nach weiteren 10 Tagen): Erfolgt innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der ersten Mahnung weiterhin kein vollständiger Zahlungseingang, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderung zur Beitreibung an einen Inkassodienstleister oder Rechtsanwalt zu übergeben und/oder das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) einzuleiten. (§ 286 BGB; § 280 BGB)
 
7.6 Der Auftraggeber trägt die durch den Zahlungsverzug verursachten erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (z. B. Inkasso-/Anwaltskosten) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. (§ 280 BGB; § 286 BGB)
 
Optionaler Rechnungshinweis (empfohlen, v. a. falls auch Privatkunden):
„Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung geraten Sie in Verzug.“ (§ 286 Abs. 3 BGB)
 
 
 8.⁠ ⁠Prüfberichte, Dokumentation, Abnahme
 
8.1 Prüfberichte/Protokolle werden dem Auftraggeber in geeigneter Form bereitgestellt. (§ 631 BGB)
 
8.2 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Übergabe schriftlich oder in Textform widerspricht und den Widerspruch begründet. (§ 640 BGB)
 
 
 9.⁠ ⁠Haftung, Gewährleistung, Betreiberpflichten
 
9.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. (§ 276 BGB; § 280 BGB)
 
9.2 Gewährleistungsansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. (§§ 634 ff. BGB)
 
9.3 Für Schäden/Folgekosten, die auf fehlende oder fehlerhafte Unterweisung, unvollständige Informationen oder unzutreffende Angaben des Auftraggebers/Betreibers zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. (§ 280 BGB; § 241 Abs. 2 BGB)
 
9.4 Betreiberpflichten verbleiben beim Auftraggeber/Betreiber (z. B. ArbSchG/BetrSichV). (Betreiberverantwortung)
 
 
10.⁠ ⁠Rücktritt/Kündigung, Ausfallkosten
 
10.1 Der Auftraggeber kann nach gesetzlichen Vorschriften kündigen. (§ 648 BGB)
 
10.2 Erfolgt Kündigung/Rücktritt nach Auftragsbestätigung oder nach Beginn der Ausführungsvorbereitung, kann der Auftragnehmer 25 % des Netto-Auftragswertes als pauschale Ausfallentschädigung verlangen, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist. (§ 648 BGB; Grundsätze Schadenspauschale)
 
10.3 Erfolgt der Rücktritt innerhalb von 7 Kalendertagen vor Ausführungsbeginn, beträgt die pauschale Entschädigung 50 %, sofern der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist.
 
10.4 Bereits angefallene Material-, Ersatzteil-, Dispositions- oder Fahrtkosten sind in voller Höhe zu erstatten. (§ 280 BGB; § 648 BGB)
 
10.5 Erfolgt die Nichtausführung aufgrund nicht fristgerechter Zahlung, gilt dies als vom Auftraggeber zu vertretender Ausfall; die Regelungen gelten entsprechend. (§ 286 BGB; § 280 BGB)
 
 
11.⁠ ⁠Datenschutz
 
11.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragsabwicklung verarbeitet. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies zur Auftragserfüllung erforderlich ist. (DSGVO)
 
 
12.⁠ ⁠Schlussbestimmungen
 
12.1 Es gilt deutsches Recht. (EGBGB/BGB)
 
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. (§ 306 BGB)
 
 
Wichtiger Hinweis (unter die AGB setzen)
 
Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese AGB in vollem Umfang an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden gemäß Ziff. 1.4 schriftlich beantragt und vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sowie eigenhändig unterschrieben.